Einkaufsbedingungen

1. GELTUNG

Unseren Aufträgen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Mit der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Ausführung des Auftrages erkennt der Lieferant unsere Einkaufsbedingungen an. Etwa beigefügte oder uns sonst unbekannte Lieferungsbedingungen des Lieferanten gelten nicht, wenn wir deren Geltung nicht ausdrücklich schriftlich bestätigen. Das gleiche gilt für etwaige Nebenabreden, die erst mit schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam werden.

 

2. LIEFERUNG, LIEFERFRISTEN, LIEFERTERMINE, VERPACKUNG

Angaben über Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Bei Überschreitung der angegebenen Fristen oder Termine um mehr als eine Woche sind wir berechtigt, für jede angefangene Woche Verspätung den Rechnungspreis um 1 % zu kürzen, maximal jedoch um 10 %. Wir sind, falls der Lieferant den Lieferverzug zu vertreten hat, ferner berechtigt, weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, sowie nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder aber die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern, dazu gehören auch etwaige Folgeschäden. Falls Lieferverzögerungen auftreten, sind uns diese unmittelbar und mit Angabe ihrer Gründe nach Bekanntwerden mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant die Lieferverzögerung nicht zu vertreten hat, z.B. durch Lieferverzögerungen auf Grund höherer Gewalt. Der Vertragsgegenstand ist so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden.

 

3. VERSENDUNGSKAUF

Bis zur Ablieferung beim Erfüllungsort trägt der Lieferant die Verantwortung über die zu liefernde Sache. Im Falle des Untergangs oder der Verschlechterung der Sache, hat der Lieferant für Ersatz und evtl. für weitere Schadensersatzansprüche aufzukommen.

 

4. GEWÄHRLEISTUNG

Der Lieferant leistet für ordnungsgemäße Lieferung und einwandfreies Material zwei Jahre Gewährleistung. Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Lieferung können wir nach unserer Wahl Ersatzlieferung, Minderung oder Wandelung verlangen; daneben bleiben weitergehende Schadensersatzansprüche ausdrücklich vorbehalten. Wir sind auch berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen oder in Eilfällen auch anderweitigen Ersatz zu beschaffen. Die Rügefrist beträgt bei offenen Mängeln zwei Wochen, bei versteckten Mängeln drei Wochen nach ihrer Entdeckung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.

 

5. PREISE

Die Preise verstehen sich – wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart – einschließlich Verpackung und frachtfreier Lieferung in unser Werk oder an die von uns angegebene Lieferadresse. Sie sind Festpreise, nachträgliche Erhöhungen sind ausgeschlossen.

 

6. ZAHLUNG

Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungs- und Wareneingang unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto Kasse. Auf Rechnungen/Gutschriften sind das Lieferdatum, unsere Bestellnummer, ggf. Kommission und Artikelnummern anzugeben.  Bezüglich unserer Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte aus dem Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften nach den §§ 273; 387 ff. BGB, ihre Geltung gegenüber Rechnungsforderungen des Lieferanten kann nicht ausgeschlossen werden. Forderungen des Lieferanten gegen uns, einschließlich aller Nebenrechte, können ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten werden.

 

7. EIGENTUMSVORBEHALT

Macht der Lieferant ausdrücklich und schriftlich von seinem Recht Gebrauch, sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorzubehalten, so gelten im Fall der Be- und Verarbeitung durch uns oder der Vermischung der gelieferten Waren mit Waren anderer Herkunft hinsichtlich des Eigentumserwerbs die gesetzlichen Vorschriften nach den §§ 947; 948 BGB. Demnach erhalten wir spätestens mit vollständiger Erfüllung des Kaufpreises alleiniges Eigentum an der gelieferten und der ggfls. durch uns erarbeiteten Sache.

 

8. SCHUTZRECHTE, GEHEIMHALTUNG

Von uns gemachte Angaben und von uns oder dem Lieferanten aufgrund solcher Angaben angefertigte Zeichnungen oder sonstige Unterlagen dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung anderweitig verwendet oder verwertet werden. Gegenüber Dritten sind diese Unterlagen und sämtliches darin enthaltenes Wissen, auch nach Beendigung des Vertrages, geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen  Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

 

9. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort ist die jeweils von uns angegebene Lieferadresse. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus dem Lieferungsvertrag ist, soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, für beide Teile Freiburg i. Br. Für den Lieferungsvertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.