Allgemeine Geschäftsbedingungen

a) AGB KRAMER Schweiz AG
b) AGB KRAMER GmbH Service

 

KRAMER GmbH

1. ALLGEMEINES

Für alle Aufträge gelten nur unsere nachstehenden Bedingungen, diese sind daher auch dann vereinbart, wenn der Auftrag vom Käufer unter Bezugnahme auf dessen Geschäftsbedingungen erteilt worden ist. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich schriftlich wider­sprechen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nur mit unserer schriftlichen  Zustimmung abgeändert werden. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist auch für den Umfang der Lieferung allein maßgebend. Nach­trägliche Ergänzungen oder Abänderungen des Auftrags oder zusätzliche mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung. Die Rechte des Käufers sind ohne unsere Zustimmung nicht übertragbar. Sämtliche Schadensersatzansprüche des Käufers sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

 

2. LIEFERUNG

Vereinbarte Lieferfristen gelten nur vorbehaltlich richtiger und/oder rechtzeitiger Selbstbeliefe­rung. Wird der nicht nach dem Kalender bestimmte Liefertermin um mehr als 4 Wochen über­schritten, so kann der Käufer nach ergebnislosem Ablauf einer Nachfrist von 2 Wochen vom Vertrag schriftlich zurücktreten. Beruht die Verzögerung auf Umständen, auf die wir keinen Ein­fluss haben – wie z. B. allgemeine Schwierigkeiten in der Beschaffung der Rohstoffe, Betriebs­störungen in unserem Werk oder bei unseren Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten und sonstigen Zufällen –, so können sowohl der Käufer als auch wir vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferfrist bereits um mehr als zwei Monate überschritten ist. Die Rücktrittsabsicht ist jedoch mindestens 3 Wochen vorher schriftlich zu erklären. Zu vorzeitiger Lieferung und Teillieferung sind wir berechtigt. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt; eventuelle Wünsche des Käufers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Auf Wunsch des Käufers nehmen wir auf seine Rechnung Transportversicherung. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verschoben, so lagert die Ware vom Tag der Anzeige der Versandbereitschaft an auf seine Gefahr und Kosten. Der Trans­port erfolgt auf Gefahr des Käufers. Bleibt der Käufer nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme der Ware oder der Ertei­lung der Versandvorschrift oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als 10 Tage im Rückstand und hat er dies zu vertreten, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesen Fällen sowie im Falle des Rücktritts des Käufers vom Vertrag oder jeder anderen nicht oder nicht vollständigen Erfüllung des Vertrages durch den Käufer behalten wir uns die Geltendmachung einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 10 % des Nettoverkaufspreises vor, wobei die Möglichkeit, einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden geltend zu ma­chen, vorbehalten bleibt. Der Nachweis eines tatsächlich entstandenen Schadens durch uns ist nicht erforderlich. Jedoch ist der Käufer zum Nachweis berechtigt, dass uns ein Schaden über­haupt nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als der pauschalierte Schaden in  Höhe von 10 % des Verkaufspreises.

 

3. PREISE

Unsere Preise verstehen sich – falls nicht anders vereinbart – ab Lieferwerk bzw. Auslieferungs­lager ausschließlich Verpackung und sonstiger Nebenkosten wie z. B. Zollabgaben; die am  Tage der Auslieferung gültige gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt. Mehrkosten, die durch besondere Versandanweisungen des Käufers (z. B. Eilfracht) entstehen, gehen in jedem Fall zu seinen Lasten. Die Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Auftrags­bestätigung gültigen Kostenfaktoren. Ändern sich diese in der Zeit zwischen Auftragsbestäti­gung und Lieferung durch nicht betriebsbedingte Kostensteigerungen, wie z. B. durch Mate­rialpreiserhöhungen und Personalkostensteigerungen, so sind wir zu einer entsprechenden Anpassung der Verkaufspreise berechtigt, es sei denn, es sind ausdrücklich Festpreise ver­einbart.

 

4. ZAHLUNG UND KREDITGEWÄHRUNG

Die Zahlung hat, wenn nicht andere Vereinbarungen festgelegt sind, zu dem in der Rechnung angegebenen Zahlungsdatum oder mit Ablauf der im Angebot oder im Auftrag angegebenen Zahlungsfrist oder mangels solcher Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zu­gang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Zahlungen werden stets auf die älteste Forderung angerechnet. Das gleiche gilt für Teillieferungen, die gesondert berechnet werden. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. Diskont­ und alle sonstigen Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Wechsel und Schecks werden immer nur zahlungshalber unter üblichem Vorbehalt entgegengenommen; erst die Einlösung gilt als Erfüllung. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind Verzugszinsen (i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz, bei einem Vertrag mit einem Unternehmen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz) zu vergü­ten, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens. Außerdem sind wir berechtigt sofortige Bezahlung aller noch offenstehenden Forderungen, auch soweit diese noch nicht fällig sind, ohne jeden Abzug zu verlangen. Wir können außerdem die Erfüllung ganz oder teilweise noch nicht ausgeführter Verträge verweigern oder statt dessen Vorauszahlung bzw. die Stel­lung ausreichender Sicherheiten verlangen; falls die Vorauszahlung bzw. die Sicherheit nicht inner halb von zwei Wochen geleistet wird, können wir auch nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn uns hinsichtlich der Vermögenslage oder der Kreditverhältnisse des Käufers Umstände bekannt werden, die zu Besorgnissen über die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten Anlass geben, gleichgültig, ob diese Umstände schon bei Vertragsabschluss bestanden, uns aber nicht bekannt waren, oder später eingetreten sind.

 

5. EIGENTUMSVORBEHALT

Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Forderungen einschließlich der Nebenforderungen und etwaiger Schadensersatzansprüchen. Die Be-­ oder Verarbeitung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware gilt als in unserem Auftrag erfolgt, ohne dass für uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die Ware bleibt daher in jedem Be-­ oder Verarbeitungszustand unser Eigentum. Wird unsere Eigentumsvor­behaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwerben wir, falls diese Gegenstände ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel stehen, mit Eigentum an der neuen Sache gem. §§ 947, 948 BGB, andernfalls Alleineigentum. Die von unserem Eigentumsvorbehalt erfasste Ware darf der Käufer nur im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes veräußern. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist unzu­lässig. Veräußert der Käufer die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware – gleichgültig in welchem Zustand –, so tritt er bereits jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten – soweit unser Miteigentum besteht, in dem unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Verhältnis – an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Ab­tretung seinen Abnehmern bekannt zu geben, gegebenenfalls gelten wir als bevollmächtigt, die Abtretung den Abnehmern des Käufers selbst anzuzeigen. In jedem Fall ist der Käufer auf unser Verlangen verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber seinen Abnehmern erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Käufer ist nicht berechtigt, die uns aufgrund dieses verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen For­derungen anderweitig, auch nicht zu Sicherungszwecken, abzutreten. Übersteigt der Wert der uns danach zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Käufer um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Der Käufer haftet für alle Schäden, welche durch die Rückgabe des Liefergegenstandes in nicht ordnungsgemäßem Zustand entstehen. Die Pfändung der von uns gelieferten Ware durch uns ist nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag anzu sehen.

 

6. GEWÄHRLEISTUNG

Hinsichtlich der Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Für Verschleiß­ und Verbrauchsteile übernehmen wir die Gewähr für die Funktionsfähigkeit bei Übergabe, den ordnungsgemäßen Einbau, die korrekte Einweisung und die produktübliche Lebensdauer. Wir haften nicht für gebrauchsüblichen Verschleiß oder für durch unsachgemäßen Gebrauch hervorgerufene Schäden. Der Käufer hat die Ware sofort nach Ankunft am Bestimmungsort zu untersuchen. Offene Mängel sind – soweit es sich nicht um Transportschäden handelt, die unverzüglich dem Transportun­ternehmen gemeldet werden müssen – innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Lieferung und versteckte Mängel innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge beschränkt sich unsere Haftung grundsätzlich – nach unserer Wahl – auf kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer anstelle einer erneuten Nachbesse­rung oder Ersatzlieferung auch Minderung des Kaufpreises verlangen. Ist der Vertrag nicht auf eine Bauleistung gerichtet, kann der Kunde darüber hinaus die Rückgängigmachung des  Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadenser­satz sind – auch wegen etwaiger Mangelfolgeschäden – ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die gesetzlichen Schadensersatzansprüche wegen des Fehlens ausdrücklich zugesicherter Eigen­schaften. Beratungen, Analysen und Auskünfte erfolgen nach unserem besten Wissen und Können, jedoch – soweit gesetzlich zulässig – unter Ausschluss jeder Haftung. Dies gilt auch für die Beratung anderer Firmen und für den Fall, dass diesen von uns Zeichnungen überlassen werden. Ande­res gilt nur dann, wenn wir mit dem Käufer eine entsprechende Vereinbarung schließen. Für diese nicht im Angebot enthaltene Leistung sind wir zur Geltendmachung einer besonderen Vergütung berechtigt.

 

7. EIGENTUMS- UND URHEBERRECHT AN ZEICHNUNGEN USW.

Der Auftraggeber darf ihm überlassene Angebotsunterlagen nur für die Prüfung des Angebotes verwenden und hat diese – falls ein Vertrag nicht zustande kommt – unverzüglich zurückzuge ­ ben. Unsere sämtlichen Angebotsunterlagen, insbesondere Zeichnungen, Pläne, Beschrei­bungen und Entwürfe, sind urheberrechtlich geschützt und bleiben unser geistiges Eigentum, auch wenn das Vertragsverhältnis beendet ist. Die genannten Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Scha­denersatz und können strafrechtliche Folgen haben. Werden unsere Unterlagen vom Kunden an Dritte weiter gegeben und von diesen zur Ausführung des Auftrages ganz oder teilweise benutzt, so sind wir unbeschadet der Möglichkeit einen tatsächlichen höheren Schaden geltend zu ma­chen berechtigt, 50 % der Vergütung zu verlangen, die bei der Ausführung des Auftrags durch uns entstanden wäre. Beauftragt uns ein Kunde vor einer Auftragserteilung ausdrücklich mit der Herstellung von Entwürfen, so sind diese bei Nichterteilung eines Lieferauftrags gesondert zu vergüten.

 

8. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort des Lieferwerks oder des Auslieferungslagers, für alle übrigen Vertragspflichten – einschließlich der Zahlung – Freiburg im Breisgau. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand Freiburg im Breisgau. Das Vertragsverhältnis untersteht dem deutschen Recht, auch wenn wir bei einem ausländischen Gericht klagen oder wenn eine Schiedsabrede getroffen wurde.

ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSFÜHRUNG VON BAU- UND MONTAGEARBEITEN

1. Bei Beginn der Montage müssen alle Bauarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann.

2. Verschließbarer Aufenthaltsraum für Monteure, Lagerraum für Material, etwaige Rüst­- und Hebezeuge, Beihilfen zum Transport schwerer Gegenstände, Beleuchtung, Wasser und  Heizmaterial sind, wenn keine anderweitigen Abmachungen getroffen worden sind, vom Besteller kostenlos zu stellen.

3. Nach Fertigstellung ist die Arbeit durch den Besteller abzunehmen; bei größeren Arbeiten sind Teil­abschnitte abzunehmen. Die Inbetriebnahme der fertigen Anlage durch den Besteller gilt ebenfalls als Abnahme.

4. Ist eine Abrechnung nach Aufmaß vereinbart, so erfolgen Aufmaß und Abrechnung der Leistungen nach Abschnitt 5 der ATV – DIN 18421, ersatzweise nach AGI­Arbeitsblatt Q 01.

5. Bei Neuanlagen und Bauarbeiten übernehmen wir Gewähr für die Güte der Stoffe und Bauteile und die sach­- und fachgerechte Ausführung der Arbeiten. Mängel hat der Besteller schriftlich anzuzeigen. Im Falle einer begründeten Mängelrüge hat der Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Für die Verjährung gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Die Frist beginnt mit der Abnahme unserer Leistung durch den Besteller. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Ist ein Mangel auf besondere Anweisung des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Werkstoffe oder auf die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen, so sind wir von der Gewährleistung für diese Mängel frei. Die Gewährleistung erlischt auch dann, wenn ohne unser Einverständnis Änderungen an der Anlage vorgenommen werden oder die Anlage durch Umstände beschädigt wird, für die wir nicht einzustehen haben. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Im Übrigen gilt für den Ausschluss von Schadensersatzansprüchen aller Art Ziffer 1 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

6. Die an die Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile bleiben bis zur Verarbeitung unser uneingeschränktes Eigentum. Die Gefahr für Beschädigung und den Untergang dieser Lieferungen trägt der Besteller. Soweit von uns gelieferte Gegenstände nicht durch unsere Bau­ und Montagearbeiten zu wesentlichen Bestandteilen der von uns hergestellten Anlage oder baulichen Einrichtungen werden, behalten wir uns daran das Eigentum gemäß Ziffer 5 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

7. Wir sind berechtigt, den Beginn der Arbeiten von der Leistung einer dem Wert der angelieferten Stoffe und Bauteile entsprechenden Anzahlung abhängig zu machen und monatliche, dem Fortschritt der Arbeiten entsprechende Teilzahlungen zu verlangen.

8. Im Übrigen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß.